Rechtssatz RS0001427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001427
Entscheidungsdatum
12.01.1973
Rechtssatz
Kein Nachweis, wenn der Vertreter des betreibenden Gläubigers in der öffentlich beglaubigten Urkunde "bestätigt", die nach § 7 Abs 2 EO von ihm zu beweisende Tatsache sei eingetreten.Kein Nachweis, wenn der Vertreter des betreibenden Gläubigers in der öffentlich beglaubigten Urkunde "bestätigt", die nach Paragraph 7, Absatz 2, EO von ihm zu beweisende Tatsache sei eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001427
Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00156_7200000_001