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Rechtssatz RS0001459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001459

Geschäftszahl

3Ob3/85

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Rechtssatz

Der Aufschiebungswerber ist nur im Rahmen der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag selbst Beteiligter. Ohne Stellung eines Aufschiebungsantrages kann er auch diese besondere Beteiligtenstellung nicht haben; wenn eines von zwei Versteigerungsverfahren infolge einer auf Unwirksamkeit des einen Exekutionstitels gerichteten Klage aufgeschoben wurde, kommt daher dem Aufschiebungswerber im nicht aufgeschobenen Versteigerungsverfahren keine Beteiligtenstellung zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 3/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001459

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00003_8500000_001