Rechtssatz RS0001479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001479
Entscheidungsdatum
06.07.1972
Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Einschränkungsantrag nach $ 41 Abs 2 EO ist es unbeachtlich, ob der Gegenstand, hinsichtlich dessen die Exekution eingeschränkt werden soll, noch vorhanden ist, bzw vom Verpflichteten nach der Pfändung in das Eigentum eines Dritten übertragen wurde.Bei der Entscheidung über einen Einschränkungsantrag nach $ 41 Absatz 2, EO ist es unbeachtlich, ob der Gegenstand, hinsichtlich dessen die Exekution eingeschränkt werden soll, noch vorhanden ist, bzw vom Verpflichteten nach der Pfändung in das Eigentum eines Dritten übertragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001479
Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0030OB00074_7200000_002