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Rechtssatz RS0001481×

Rechtssatz RS0001481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001481

Geschäftszahl

3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Rechtssatz

Der OGH ist der Meinung, daß nicht nur die Einwendungen gegen den Anspruch gemäß Paragraph 12, AbgEO, für die sich dies aus Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, EO ergibt, sondern auch jene gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß Paragraph 13, AbgEO einen Aufschiebungsgrund bilden; hiefür ist nämlich die - trotz der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausnahmsweise zulässige - analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO geboten, wenn die Einwendungen nicht unter einen der im Paragraph 36, Absatz eins, EO angeführten und daher für eine Klage geeigneten Tatbestände fallen. Solche Einwendungen entsprechen nämlich nach Art und Gewicht den im Paragraph 36, EO geregelten Einwendungen und bilden überdies auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen Grund für die Aufschiebung vergleiche Paragraph 18, Ziffer 4, AbgEO). Es muß dies daher auch für die gerichtliche Exekution gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Veröff: SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001481

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_005