Rechtssatz RS0001481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001481
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Der OGH ist der Meinung, daß nicht nur die Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO, für die sich dies aus § 42 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 35 Abs 2 EO ergibt, sondern auch jene gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO einen Aufschiebungsgrund bilden; hiefür ist nämlich die - trotz der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausnahmsweise zulässige - analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten, wenn die Einwendungen nicht unter einen der im § 36 Abs 1 EO angeführten und daher für eine Klage geeigneten Tatbestände fallen. Solche Einwendungen entsprechen nämlich nach Art und Gewicht den im § 36 EO geregelten Einwendungen und bilden überdies auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen Grund für die Aufschiebung (vgl § 18 Z 4 AbgEO). Es muß dies daher auch für die gerichtliche Exekution gelten.Der OGH ist der Meinung, daß nicht nur die Einwendungen gegen den Anspruch gemäß Paragraph 12, AbgEO, für die sich dies aus Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, EO ergibt, sondern auch jene gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß Paragraph 13, AbgEO einen Aufschiebungsgrund bilden; hiefür ist nämlich die - trotz der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausnahmsweise zulässige - analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO geboten, wenn die Einwendungen nicht unter einen der im Paragraph 36, Absatz eins, EO angeführten und daher für eine Klage geeigneten Tatbestände fallen. Solche Einwendungen entsprechen nämlich nach Art und Gewicht den im Paragraph 36, EO geregelten Einwendungen und bilden überdies auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen Grund für die Aufschiebung vergleiche Paragraph 18, Ziffer 4, AbgEO). Es muß dies daher auch für die gerichtliche Exekution gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001481
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_005