Rechtssatz RS0001488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001488
Geschäftszahl
3Ob183/78; 3Ob32/79; 3Ob101/79
Entscheidungsdatum
21.11.1979
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat die für das Wiederaufleben normierten Voraussetzungen mit Ausnahme des Unterbleibens der Zahlung und zwar nicht nur die Absendung eines entsprechenden Mahnschreibens, sondern auch dessen Zugang an den Schuldner, urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch einen Brief mit Empfangsbestätigung iS der §§ 57, 131 PostO erbracht werden. Die bloße Behauptung, den Schuldner erfolglos gemahnt zu haben, genügt nicht.Der betreibende Gläubiger hat die für das Wiederaufleben normierten Voraussetzungen mit Ausnahme des Unterbleibens der Zahlung und zwar nicht nur die Absendung eines entsprechenden Mahnschreibens, sondern auch dessen Zugang an den Schuldner, urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch einen Brief mit Empfangsbestätigung iS der Paragraphen 57, 131, PostO erbracht werden. Die bloße Behauptung, den Schuldner erfolglos gemahnt zu haben, genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 183/78
Entscheidungstext OGH 20.12.1978 3 Ob 183/78
JBl 1979,551
- 3 Ob 32/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 32/79
- 3 Ob 101/79
Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 101/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001488
Dokumentnummer
JJR_19781220_OGH0002_0030OB00183_7800000_001