Rechtssatz RS0001490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001490
Entscheidungsdatum
09.11.1972
Rechtssatz
Ist zur Hereinbringung derselben Forderung zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung anhängig, so kann selbst bei Tilgung der gesamten Forderung sA, zu deren Hereinbringung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt und das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde, diese Exekution noch nicht eingestellt werden, solange noch die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung dort aufgelaufener Kosten weitergeführt wird und sich bei Einstellung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der Befriedigungsrang des betreibenden Gläubigers in der Zwangsversteigerung verschlechtern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001490
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00136_7200000_001