Rechtssatz RS0001495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001495
Entscheidungsdatum
30.08.1974
Rechtssatz
Soweit die von Gläubigern angemeldeten Beträge durch Exekutionstitel gedeckt sind, kann sie der Verpflichtete, falls er der Auffassung ist, hierauf weniger oder nichts mehr zu schulden, nur durch Klage gemäß § 35 EO bekämpfen, wobei diese Klage nur bei erfolgter Exekutionsaufschiebung den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit auch die Zuweisung des Meistbotes hintanhalten kann.Soweit die von Gläubigern angemeldeten Beträge durch Exekutionstitel gedeckt sind, kann sie der Verpflichtete, falls er der Auffassung ist, hierauf weniger oder nichts mehr zu schulden, nur durch Klage gemäß Paragraph 35, EO bekämpfen, wobei diese Klage nur bei erfolgter Exekutionsaufschiebung den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit auch die Zuweisung des Meistbotes hintanhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001495
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19740830_OGH0002_0030OB00172_7400000_001