Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO hat (abgesehen von der Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO) die gleiche Wirkung wie die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO , auch sie führt zur Beseitigung aller schon bestehenden Exekutionsakte. Ein nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 39 Z 6 EO vor Ablauf der 6 monatigen Frist des § 200 Z 3 EO gestellter Antrag auf neuerliche Versteigerung stellt eine Umgehung des § 200 Z 3 ZPO dar und ist daher abzuweisen.Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO hat (abgesehen von der Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO) die gleiche Wirkung wie die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO , auch sie führt zur Beseitigung aller schon bestehenden Exekutionsakte. Ein nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO vor Ablauf der 6 monatigen Frist des Paragraph 200, Ziffer 3, EO gestellter Antrag auf neuerliche Versteigerung stellt eine Umgehung des Paragraph 200, Ziffer 3, ZPO dar und ist daher abzuweisen.