Rechtssatz RS0001503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001503
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Auf Grund der gemäß § 12 und § 13 AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß § 94 Abs 1 StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.Auf Grund der gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001503
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_008