Rechtssatz RS0001514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001514
Geschäftszahl
3Ob243/38; 3Ob91/13y; 3Ob85/13s
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Lautet der Exekutionstitel (Vergleich) auf Räumung, wenn der Mieter entgegen seinem Versprechen den Zinsrückstand binnen einer bestimmten Frist nicht bezahlt hat, so darf die Exekutionsbewilligung auf Räumung nicht vom Nachweis der Nichtbezahlung des Zinses durch den Mieter abhängig gemacht werden; es bleibt diesem nur offen, die Behauptung, dass er den Zins bezahlt hat, durch Klage nach § 36 EO geltend zu machen.Lautet der Exekutionstitel (Vergleich) auf Räumung, wenn der Mieter entgegen seinem Versprechen den Zinsrückstand binnen einer bestimmten Frist nicht bezahlt hat, so darf die Exekutionsbewilligung auf Räumung nicht vom Nachweis der Nichtbezahlung des Zinses durch den Mieter abhängig gemacht werden; es bleibt diesem nur offen, die Behauptung, dass er den Zins bezahlt hat, durch Klage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 243/38
Entscheidungstext OGH 30.03.1938 3 Ob 243/38
SZ 20/93
- 3 Ob 91/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 91/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anerkenntnis einer Darlehensschuld. (T1)
- 3 Ob 85/13s
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 85/13s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anerkenntnis einer Darlehensschuld. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0001514
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19380330_OGH0002_0030OB00243_3800000_001