Rechtssatz RS0001524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001524
Geschäftszahl
3Ob76/73 (3Ob77/73 - 3Ob81/73)
Entscheidungsdatum
05.06.1973
Rechtssatz
Das Fortbestehen des Rechtschutzinteresses an der Erledigung der Oppositionsklage ist im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Anlaßexekution jedenfalls dann zu bejahen, wenn dem betreibenden Gläubiger noch vor der Entscheidung über die Oppositionsklage eine neue Exekution zur Hereinbringung der dort bekämpften Forderung bewilligt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001524
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_007