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Rechtssatz RS0001533×

Rechtssatz RS0001533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001533

Geschäftszahl

3Ob194/82

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Gerichts, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Ersteher eines in Exekution gezogenen Vermögensrechtes des Verpflichteten ein dem Gericht ersichtliches wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb haben könne, wenn der Wert des Rechts von einem SV auf einen bestimmten Betrag geschätzt wird und bereits konkrete Anbote vorliegen, eben dieses Recht erwerben zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 194/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 194/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00194_8200000_001