Rechtssatz RS0001533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001533
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Gerichts, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Ersteher eines in Exekution gezogenen Vermögensrechtes des Verpflichteten ein dem Gericht ersichtliches wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb haben könne, wenn der Wert des Rechts von einem SV auf einen bestimmten Betrag geschätzt wird und bereits konkrete Anbote vorliegen, eben dieses Recht erwerben zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001533
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00194_8200000_001