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Rechtssatz RS0001566×

Rechtssatz RS0001566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001566

Geschäftszahl

3Ob652/54; 2Ob565/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Rechtssatz

Es kommt nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 652/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54
    Veröff: EvBl 1954/451 S 654
  • 2 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
    Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001566

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001