Rechtssatz RS0001566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001566
Geschäftszahl
3Ob652/54; 2Ob565/95
Entscheidungsdatum
28.09.1995
Rechtssatz
Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.Es kommt nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 652/54
Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54
Veröff: EvBl 1954/451 S 654
- 2 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001566
Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001