Rechtssatz RS0001579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001579
Geschäftszahl
3Ob123/76 (3Ob124/76, 3Ob125/76)
Entscheidungsdatum
24.09.1976
Rechtssatz
Es begründet keinen erheblichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht wie im Fall der amtswegigen Wahrnahme eines Einstellungsgrundes auch über einen Einstellungsantrag des Verpflichten nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - ohne mündliche Verhandlung - nach bloßer Einvernehmung der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) entscheidet (Heller-Berger-Stix 500).Es begründet keinen erheblichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht wie im Fall der amtswegigen Wahrnahme eines Einstellungsgrundes auch über einen Einstellungsantrag des Verpflichten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO - ohne mündliche Verhandlung - nach bloßer Einvernehmung der Parteien (Paragraph 55, Absatz eins, EO) entscheidet (Heller-Berger-Stix 500).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001579
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00123_7600000_003