Rechtssatz RS0001580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001580
Geschäftszahl
5Ob24/73; 3Ob159/78; 2Ob565/95
Entscheidungsdatum
28.09.1995
Rechtssatz
Die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung (wegen gesetzwirdrigen Zustellvorganges) durch das Titelgericht ist entbehrlich, weil einer solchen Rechtskraftbestätigung keine Bindung und keine formelle Rechtskraft zukommt und das Titelgericht im Falle eines Exekutionsbewilligungsantrages ungeachtet einer solchen Bestätigung verpflichtet ist, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Titels zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 24/73
- 3 Ob 159/78
Entscheidungstext OGH 14.11.1978 3 Ob 159/78
Beisatz: Dies gilt auch entsprechend für die dem Titelgericht nachgeordneten Rechtsmittelinstanzen. (T1)
- 2 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Exekutionsbewilligung auch beim Exekutionsgericht gestellt werden kann, ist vom Verpflichteten ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abzusprechen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001580
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0050OB00024_7300000_001