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Rechtssatz RS0001655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001655

Geschäftszahl

10ObS300/90

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Rechtssatz

Im Spruch der Entscheidung sind die Vorschußzahlungen (hier: Ausgleichszulage) zu berücksichtigen, weil andernfalls die Zahlung dieser vor Schluß der Verhandlung geleisteten Beträge, durch die der Anspruch des Klägers zur Gänze erfüllt wurde, im Fall einer Exekutionsführung des Klägers auch mit Oppositionsklage nicht geltend gemacht werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001655

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00300_9000000_001