Rechtssatz RS0001657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001657
Geschäftszahl
3Ob198/74; 3Ob280/07h; 5Ob196/25x
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Infolge Aufschiebung der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Ersatzvornahme ist auch die Vollstreckung des rechtskräftigen Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten gehemmt. Es bedarf aber eines eigenen Aufschiebungsbeschlusses. Nach Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschussweisen Kosten nicht bewilligt werden (vgl 3 Ob 407/54).Infolge Aufschiebung der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Ersatzvornahme ist auch die Vollstreckung des rechtskräftigen Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten gehemmt. Es bedarf aber eines eigenen Aufschiebungsbeschlusses. Nach Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 353, EO kann ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschussweisen Kosten nicht bewilligt werden vergleiche 3 Ob 407/54).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 198/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
EvBl 1975/190 S 404
- 3 Ob 280/07h
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 280/07h
Auch
- 5 Ob 196/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001657
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_003