Rechtssatz RS0001663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001663
Entscheidungsdatum
15.07.1970
Rechtssatz
Beim Adhäsionsverkenntnis kommt es nur auf den Schaden im Urteilszeitpunkt an. Etwige spätere Minderungen dieses Schadens unterliegen als den privatrechtlichen Anspruch (teilweise) aufhebende Tatsachen der Regelung nach dem § 35 EO. Es ist daher verfehlt, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil er möglicherweise noch Zahlungen erhalten wird.Beim Adhäsionsverkenntnis kommt es nur auf den Schaden im Urteilszeitpunkt an. Etwige spätere Minderungen dieses Schadens unterliegen als den privatrechtlichen Anspruch (teilweise) aufhebende Tatsachen der Regelung nach dem Paragraph 35, EO. Es ist daher verfehlt, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil er möglicherweise noch Zahlungen erhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001663
Dokumentnummer
JJR_19700715_OGH0002_0090OS00034_7000000_001