Rechtssatz RS0001668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001668
Entscheidungsdatum
08.06.1976
Rechtssatz
Maßgeblich ist nur, ob im Falle der Fortsetzung der Exekution für den Aufschiebungswerber ein schwerer oder überhaupt nicht ersetzbarer Vermögensnachteil zu besorgen ist, nicht aber ob dem betreibenden Gläubiger durch die Aufschiebung ein Vermögensnachteil entstehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001668
Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_0030OB00053_7600000_001