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Rechtssatz RS0001684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001684

Geschäftszahl

3Ob77/76

Entscheidungsdatum

06.07.1976

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses darauf zurückzuführen ist, daß ein anwesender Gläubiger entsprechende Fragen unterlassen hat oder bei Nichtanwesenheit der betreibenden Partei die Unvollständigkeit nicht auf Gerichtsfehler zurückzuführen ist, erscheint eine Ergänzung des Offenbarungseides gerechtfertigt; auch der abwesende Gläubiger muß sich darauf verlassen können, daß alle Spalten des Vermögensverzeichnisses EForm 165 mit einer entsprechenden Antwort versehen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 77/76
    EvBl 1977/5 S 17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001684

Dokumentnummer

JJR_19760706_OGH0002_0030OB00077_7600000_002