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Rechtssatz RS0001690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001690

Geschäftszahl

3Ob1/83

Entscheidungsdatum

13.04.1983

Rechtssatz

Obgleich ein Aufscheibungswerber grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung behaupten und bescheinigen muß, soweit ihr Vorliegen nicht offenkundig ist, folgt daraus noch nicht, daß ein nicht zum Personenkreis des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, gehörender Exszindierungskläger, der nur schlechthin den Aufscheibungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO geltend macht und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO behauptet und bescheinigt, ohne darauf zu bestehen, zu keiner Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, auch den nur im Zusammenhang mit der Frage einer solchen Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, auch den nur im Zusammenhang mit der Frage einer solchen Sicherheitsleitstung erheblichen Tatbestand des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz EO verneinen muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 1/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001690

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00001_8300000_001