Rechtssatz RS0001691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001691
Entscheidungsdatum
08.06.1972
Rechtssatz
Ist bei Teilaufschiebung zu besorgen, daß eine Versteigerung der Liegenschaft in zwei Teilen (zuerst des nicht aufgeschobenen und später des anderen) insgesamt zu einem geringeren Erlös führen würde, als die gemeinsame Versteigerung der Gesamtliegenschaft, wird eine Änderung der Versteigerungsbedingungen (§ 162 ff EO) allenfalls erforderlich (- nicht amtswegig -).Ist bei Teilaufschiebung zu besorgen, daß eine Versteigerung der Liegenschaft in zwei Teilen (zuerst des nicht aufgeschobenen und später des anderen) insgesamt zu einem geringeren Erlös führen würde, als die gemeinsame Versteigerung der Gesamtliegenschaft, wird eine Änderung der Versteigerungsbedingungen (Paragraph 162, ff EO) allenfalls erforderlich (- nicht amtswegig -).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001691
Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_002