Rechtssatz RS0001701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001701
Entscheidungsdatum
27.10.1982
Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Stellung des Aufschiebungsantrages überhaupt nichts offenkundig und kamen nur im Verlaufe des Rechtsstreites gewisse Anhaltspunkt über eine eher ungünstige Vermögenssituation bei der betreibenden Partei (Verfahrenshilfe) hervor, ohne daß damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO zwingend glaubhaft gemacht wäre, kann nicht darauf verzichtet werden, daß die verpflichtete Partei schon in ihrem Aufschiebungsantrag konkret behauptet und bescheinigt, worin die Gefahr des unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles liegt.War im Zeitpunkt der Stellung des Aufschiebungsantrages überhaupt nichts offenkundig und kamen nur im Verlaufe des Rechtsstreites gewisse Anhaltspunkt über eine eher ungünstige Vermögenssituation bei der betreibenden Partei (Verfahrenshilfe) hervor, ohne daß damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO zwingend glaubhaft gemacht wäre, kann nicht darauf verzichtet werden, daß die verpflichtete Partei schon in ihrem Aufschiebungsantrag konkret behauptet und bescheinigt, worin die Gefahr des unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001701
Dokumentnummer
JJR_19821027_OGH0002_0030OB00117_8200000_001