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Rechtssatz RS0001701×

Rechtssatz RS0001701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001701

Geschäftszahl

3Ob117/82

Entscheidungsdatum

27.10.1982

Rechtssatz

War im Zeitpunkt der Stellung des Aufschiebungsantrages überhaupt nichts offenkundig und kamen nur im Verlaufe des Rechtsstreites gewisse Anhaltspunkt über eine eher ungünstige Vermögenssituation bei der betreibenden Partei (Verfahrenshilfe) hervor, ohne daß damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO zwingend glaubhaft gemacht wäre, kann nicht darauf verzichtet werden, daß die verpflichtete Partei schon in ihrem Aufschiebungsantrag konkret behauptet und bescheinigt, worin die Gefahr des unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles liegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 117/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001701

Dokumentnummer

JJR_19821027_OGH0002_0030OB00117_8200000_001