Rechtssatz RS0001710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001710
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach § 353 Abs 2 EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des § 44 Abs 1 EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des § 44 Abs 1 EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach Paragraph 353, Absatz 2, EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des Paragraph 44, Absatz eins, EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001710
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00001_8200000_001