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Rechtssatz RS0001710×

Rechtssatz RS0001710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001710

Geschäftszahl

3Ob1/82

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Rechtssatz

Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach Paragraph 353, Absatz 2, EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des Paragraph 44, Absatz eins, EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 1/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00001_8200000_001