Rechtssatz RS0001718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001718
Geschäftszahl
3Ob77/76; 3Ob77/79
Entscheidungsdatum
12.09.1979
Rechtssatz
Eine Ergänzung des Offenbarungseides hat zur Voraussetzung, daß das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, bzw - hier in Analogie zu § 49 EO - bescheinigt wird, daß hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile eine Änderung eingetreten ist.Eine Ergänzung des Offenbarungseides hat zur Voraussetzung, daß das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, bzw - hier in Analogie zu Paragraph 49, EO - bescheinigt wird, daß hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile eine Änderung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001718
Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00077_7600000_003