Rechtssatz RS0001730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001730
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Rechtssatz
Durch die erstmalige Bewilligung der Exekution nach § 355 EO ist für den Verpflichteten noch keine Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil gegeben.Durch die erstmalige Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO ist für den Verpflichteten noch keine Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001730
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0030OB00169_7600000_001