Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001738×

Rechtssatz RS0001738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001738

Geschäftszahl

7Ob59/57; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 3Ob71/82 (3Ob72/82)

Entscheidungsdatum

23.06.1982

Rechtssatz

Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer zur Abgabe dieser Wissenserklärung verpflichtet, ohne daß es auf die Vertretungsbefugnis ankommt (Eidesleistung durch zwei von drei Geschäftsführern). Neben der juristischen Person steht den Organen eine Beschwerdebefugnis zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/57
    Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Ob 59/57
    RZ 1957,75
  • 6 Ob 206/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
    nur: Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. (T1) Beisatz hier: Beklagte Verlassenschft (T2) = SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
  • 3 Ob 71/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 71/82
    Auch; nur: Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer zur Abgabe dieser Wissenserklärung verpflichtet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001738

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070OB00059_5700000_001