Rechtssatz RS0001738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001738
Geschäftszahl
7Ob59/57; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 3Ob71/82 (3Ob72/82)
Entscheidungsdatum
23.06.1982
Rechtssatz
Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer zur Abgabe dieser Wissenserklärung verpflichtet, ohne daß es auf die Vertretungsbefugnis ankommt (Eidesleistung durch zwei von drei Geschäftsführern). Neben der juristischen Person steht den Organen eine Beschwerdebefugnis zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 59/57
Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Ob 59/57
RZ 1957,75
- 6 Ob 206/74
Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
nur: Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. (T1) Beisatz hier: Beklagte Verlassenschft (T2) = SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
- 3 Ob 71/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 71/82
Auch; nur: Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer zur Abgabe dieser Wissenserklärung verpflichtet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001738
Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00059_5700000_001