Rechtssatz RS0001739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001739
Entscheidungsdatum
12.09.1951
Rechtssatz
Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001739
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_001