Rechtssatz RS0001746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001746
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Wird der Aufschiebungsantrag auf eine Verfahrenshandlung gestützt, über die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat, so ist der Grund für die Aufschiebung dann weggefallen, wenn alle in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden entschieden haben. Dazu gehört auch die Entscheidung der zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die im § 119a Abs 5 B-VG vorgesehene Vorstellung.Wird der Aufschiebungsantrag auf eine Verfahrenshandlung gestützt, über die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat, so ist der Grund für die Aufschiebung dann weggefallen, wenn alle in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden entschieden haben. Dazu gehört auch die Entscheidung der zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die im Paragraph 119 a, Absatz 5, B-VG vorgesehene Vorstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001746
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_009