Rechtssatz RS0001748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001748
Geschäftszahl
1Ob477/55; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildet keinen Aufschiebungsgrund.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 477/55
Entscheidungstext OGH 12.07.1955 1 Ob 477/55
- 3 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes
als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung
bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie
einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt
sind, zu unterstellen ist. (T1)
Anm: Veröff: SZ 64/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001748
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19550712_OGH0002_0010OB00477_5500000_001