Rechtssatz RS0001753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001753
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Rechtssatz
Wegfall des Rekursinteresses des Verpflichteten hinsichtlich der Exekutionsaufschiebung, wenn die Exekutionsbewilligung in der Zwischenzeit aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgetragen worden ist (so auch schon Z 37/84).Wegfall des Rekursinteresses des Verpflichteten hinsichtlich der Exekutionsaufschiebung, wenn die Exekutionsbewilligung in der Zwischenzeit aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgetragen worden ist (so auch schon Ziffer 37 /, 84,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001753
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0030OB00135_7100000_001