Rechtssatz RS0001758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001758
Geschäftszahl
3Ob77/79; 3Ob125/91
Entscheidungsdatum
27.11.1991
Rechtssatz
Eine unvollständige Vermögensangabe berechtigt nur dann zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses, wenn dem betreibenden Gläubiger daran kein Mitverschulden, etwa durch Unterlassung des entsprechenden Fragerechtes, trifft, sondern darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht nicht auf die Vollständigkeit der Angaben gedrungen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001758
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00077_7900000_001