Rechtssatz RS0001762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001762
Entscheidungsdatum
06.07.1983
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann keinen auf eine Exsindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs 1 Z 5 EO stellen oder gegen die Abweisung eines Aufschiebungsantrages des Exszindierungsklägers ein Rechtsmittel ergreifen.Der Verpflichtete kann keinen auf eine Exsindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO stellen oder gegen die Abweisung eines Aufschiebungsantrages des Exszindierungsklägers ein Rechtsmittel ergreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001762
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00097_8300000_001