Rechtssatz RS0001768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001768
Geschäftszahl
3Ob57/63 (3Ob58/63-3Ob61/63; 3Ob63/63); 3Ob22/90
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil, durch das der aus einem bücherlich einverleibten Veräußerungsverbot Berechtigte zur Zustimmung zu einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft verhalten wird, ist kein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO, wenn sich die Exekution auf andere Exekutionstitel stützt.Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil, durch das der aus einem bücherlich einverleibten Veräußerungsverbot Berechtigte zur Zustimmung zu einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft verhalten wird, ist kein Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wenn sich die Exekution auf andere Exekutionstitel stützt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/63
Entscheidungstext OGH 18.04.1963 3 Ob 57/63
- 3 Ob 22/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 22/90
vgl
Anm: Veröff: RZ 1990/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001768
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19630418_OGH0002_0030OB00057_6300000_001