Rechtssatz RS0001787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001787
Entscheidungsdatum
23.04.1980
Rechtssatz
Unter Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 44 Abs 2 Z 3 Satz 2 EO ist jene im Wege der Exekution zu verstehen, die aufgeschoben wurde. Bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Auflegung einer Sicherheitsleistung hat daher außer Betracht zu bleiben, daß Solidarschuldner des Verpflichteten über befriedigungtaugliches Vermögen verfügen.Unter Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 2 EO ist jene im Wege der Exekution zu verstehen, die aufgeschoben wurde. Bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Auflegung einer Sicherheitsleistung hat daher außer Betracht zu bleiben, daß Solidarschuldner des Verpflichteten über befriedigungtaugliches Vermögen verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001787
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00044_8000000_001