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Rechtssatz RS0001796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001796

Geschäftszahl

3Ob68/83

Entscheidungsdatum

29.06.1983

Rechtssatz

Solange die verpflichtete Partei die Aufschiebung der Exekution einer Zug - um - Zug zu erbringenden Leistung zu einem Zeitpunkt anstrebt, da diese noch nicht vollzogen ist, muß die Sicherheit etwa in der Höhe der betriebenen Forderung festgesetzt werden; sollte die verpflichtete Partei die Erbringung einer so hohen Sicherheit ablehnen, wäre die Exekution zunächst durch Pfändung zu vollziehen und die verpflichtete Partei könnte dann neuerlich einen Aufschiebungsantrag stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 68/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001796

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00068_8300000_002