Rechtssatz RS0001806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001806
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Eine Aufschiebung aus dem Grund des § 42 Abs 1 Z 5 EO setzt voraus, daß ein Erfolg der Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, zur Einstellung der Exekution führt.Eine Aufschiebung aus dem Grund des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO setzt voraus, daß ein Erfolg der Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, zur Einstellung der Exekution führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001806
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_0030OB00022_9000000_002