Rechtssatz RS0001809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001809
Geschäftszahl
3Ob74/82 (3Ob78/82); 3Ob142/82
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Rechtssatz
Für die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 EO in der Regel volle Sicherheit zu leisten. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch bei gänzlicher Aufschiebung einer Exekution, deren Vollzug bisher nur eine geringfügige Deckung der betriebenen Gesamtforderung ergeben hat. (Hier: Einwendungen gegen einen Rückstandausweis der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde).Für die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, EO in der Regel volle Sicherheit zu leisten. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch bei gänzlicher Aufschiebung einer Exekution, deren Vollzug bisher nur eine geringfügige Deckung der betriebenen Gesamtforderung ergeben hat. (Hier: Einwendungen gegen einen Rückstandausweis der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 74/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 74/82
- 3 Ob 142/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 142/82
nur: Für die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 EO in der Regel volle Sicherheit zu leisten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001809
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00074_8200000_001