Rechtssatz RS0001810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001810
Entscheidungsdatum
26.11.1969
Rechtssatz
Falls beim Vollzug keine zur Befriedigung ausreichenden Fahrnisse gepfändet werden, ist das Eidesverfahren ohne vorausgehenden neuerlichen Vollzug nur einzuleiten, wenn im Pfändungsprotokoll über den - nicht zu lange zurückliegenden - Vollzug ausdrücklich vermerkt ist, daß keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001810
Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0030OB00129_6900000_001