Rechtssatz RS0001821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001821
Entscheidungsdatum
06.07.1976
Rechtssatz
Gemeinsam erhobene Einwendungen nach den §§ 35 und 36 EO sind prozessual völlig getrennt zu behandeln, weil sie in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.Gemeinsam erhobene Einwendungen nach den Paragraphen 35 und 36 EO sind prozessual völlig getrennt zu behandeln, weil sie in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001821
Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00079_7600000_001