Rechtssatz RS0001823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001823
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
Erfolgt die Einstellung und endgültige Beendigung der Exekution durch Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft sowie die tatsächliche Durchführung einer Realteilung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Oppositionsprozesses, kann nicht von einem Wegfall der Beschwer gesprochen werden, obwohl es der Revisionswerberin jetzt praktisch nur mehr um die für sich allein nicht anfechtbare Kostenentscheidung der Vorinstanzen geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001823
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0030OB00103_8300000_001