Rechtssatz RS0001871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001871
Entscheidungsdatum
08.06.1972
Rechtssatz
Wird die Aufschiebung der Exekution zunächst ohne Sicherheitsleistung bewilligt, und wird vom Rekursgericht die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so hat letzteres Gericht zu ihrem Erlag gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Exekutionsverfahren fotzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001871
Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_004