Rechtssatz RS0001877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001877
Geschäftszahl
1Ob381/54; 8Ob558/76; 3Ob68/83; 1Ob2111/96i
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt werden, deren Bestand nicht feststeht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 381/54
Entscheidungstext OGH 26.05.1954 1 Ob 381/54
RZ 1954/1 S 16
- 8 Ob 558/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 558/76
Vgl; Beisatz: Berücksichtigung des offenen Restkaufpreises (hier über
1 Million Schilling) aus dem Verkauf jener Baumaschinen, zu deren
Rückgabesicherung die einstweilige Verfügung auf Grund der Anspruchs-
und Gefahrenbescheinigung bewilligt wurde und gegen den der Beklagte
allfällige Ersatzansprüche aufrechnen könnte bei Abstandnahme von der
Auferlegung einer Sicherheitsleistung. (T1)
- 3 Ob 68/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 68/83
nur: Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine
Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt
werden. (T2)
- 1 Ob 2111/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2111/96i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001877
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0010OB00381_5400000_001