Rechtssatz RS0001881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001881
Entscheidungsdatum
16.02.1983
Rechtssatz
Die Entscheidung über das Erlöschen des Exekutionstitels, einer einstweiligen Verfügung ist nicht Gegenstand einer Klage nach § 35 EO, sondern allenfalls Gegenstand eines Verfahrens auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung.Die Entscheidung über das Erlöschen des Exekutionstitels, einer einstweiligen Verfügung ist nicht Gegenstand einer Klage nach Paragraph 35, EO, sondern allenfalls Gegenstand eines Verfahrens auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001881
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00196_8200000_001