Rechtssatz RS0001887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001887
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Rechtssatz
Mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf kann ein Oppositionstatbestand im Sinne des § 35 EO nicht geltend gemacht werden, denn diese können nur gegen festgestellte Forderungen erhoben werden und müssen sich auf einen nach Forderungsfeststellung entstandenen Tatbestand gründen.Mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf kann ein Oppositionstatbestand im Sinne des Paragraph 35, EO nicht geltend gemacht werden, denn diese können nur gegen festgestellte Forderungen erhoben werden und müssen sich auf einen nach Forderungsfeststellung entstandenen Tatbestand gründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001887
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0080OB00004_9000000_001