Rechtssatz RS0001922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001922
Entscheidungsdatum
23.06.1982
Norm
EO §54
EO §350
Krnt AusländergrunderwerbsG allg
Rechtssatz
Geht aus dem Titel und den sonstigen als Grundlage des Exekutionsantrages herangezogenen Urkunden nicht hervor, daß die betreibende Partei nicht Ausländer ist, ist zur Bewilligung der Exekution daher eine Genehmigung bzw Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht erforderlich. Es handelt sich hiebei um einen im Verfahren nach § 350 EO nicht verbesserungsfähigen Mangel des Exekutionsantrages, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß.Geht aus dem Titel und den sonstigen als Grundlage des Exekutionsantrages herangezogenen Urkunden nicht hervor, daß die betreibende Partei nicht Ausländer ist, ist zur Bewilligung der Exekution daher eine Genehmigung bzw Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht erforderlich. Es handelt sich hiebei um einen im Verfahren nach Paragraph 350, EO nicht verbesserungsfähigen Mangel des Exekutionsantrages, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001922
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00146_8100000_001