Rechtssatz RS0001929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001929
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Der Richt kann gemäß § 78 EO, § 56 Abs 2 ZPO eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann; es muß dabei das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung geltend gemacht und auch dargetan werden, daß eine Hypothek auf den Liegenschaften der verpflichteten Partei "gesetzliche Sicherheit" gewähre.Der Richt kann gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 56, Absatz 2, ZPO eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann; es muß dabei das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung geltend gemacht und auch dargetan werden, daß eine Hypothek auf den Liegenschaften der verpflichteten Partei "gesetzliche Sicherheit" gewähre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001929
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00116_8200000_001