Rechtssatz RS0001938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001938
Geschäftszahl
3Ob29/76; 3Ob71/77
Entscheidungsdatum
22.08.1977
Rechtssatz
1. Die Voraussetzung der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist gegeben, wenn der Gläubiger Gefahr läuft, in dem von der Aufschiebung betroffenen Exekutionsverfahren durch dessen Verzögerung mit seiner Forderung oder einen Teil derselben, seien es auch nur Nebengebühren, nicht zum Zuge zu kommen.
2. Das Vorhandensein anderer befriedigungstauglicher Exekutionsobjekt des Aufschiebungswerbers schließt die Gefährdung des betreibenden Gläubigers iS des § 44 Abs 2 Z 3 EO nicht aus.2. Das Vorhandensein anderer befriedigungstauglicher Exekutionsobjekt des Aufschiebungswerbers schließt die Gefährdung des betreibenden Gläubigers iS des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO nicht aus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 29/76
Entscheidungstext OGH 19.03.1976 3 Ob 29/76
- 3 Ob 71/77
Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 71/77
Auch; Beisatz: Gerechte Abwägung der beiderseitigen Parteininteressen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001938
Dokumentnummer
JJR_19760319_OGH0002_0030OB00029_7600000_001