Rechtssatz RS0001974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001974
Entscheidungsdatum
07.11.1991
Rechtssatz
Bei der Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht auf nachgewiesene (Teil-)Zahlungen der kostenersatzpflichtigen Partei Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (§ 35 Abs 1 EO).Bei der Kostenbestimmung gemäß Paragraph 395, Absatz eins, StPO hat das Gericht auf nachgewiesene (Teil-)Zahlungen der kostenersatzpflichtigen Partei Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (Paragraph 35, Absatz eins, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001974
Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00129_9100000_001