Rechtssatz RS0001989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001989
Geschäftszahl
3Ob88/72; 3Ob89/72
Entscheidungsdatum
07.09.1972
Rechtssatz
Die Vortverbindung "Realbüro Realges" ist für sich allein nicht geeignet, ein parteifähiges Gebilde zu bezeichnen. Wenn der Exekutionsantrag entgegen der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z1 EO eine taugliche Angabe der betreibenden Partei vermissen läßt, ist er abzuweisen.Die Vortverbindung "Realbüro Realges" ist für sich allein nicht geeignet, ein parteifähiges Gebilde zu bezeichnen. Wenn der Exekutionsantrag entgegen der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, Z1 EO eine taugliche Angabe der betreibenden Partei vermissen läßt, ist er abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001989
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00088_7200000_001